Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, stellt der EuGH klar, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 76 mHa EuGH 25.3.2021, C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, Rn. 156; 25.3.2021, C-601/16 P, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, Rn. 97; 18.6.2013, C-681/11, Schenker & Co. u. a., Rn. 37, mwN). Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, setzt die Anwendung von Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraus (EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 77, mwN).Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO geahndet werden kann, stellt der EuGH klar, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 76 mHa EuGH 25.3.2021, C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, Rn. 156; 25.3.2021, C-601/16 P, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, Rn. 97; 18.6.2013, C-681/11, Schenker & Co. u. a., Rn. 37, mwN). Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, setzt die Anwendung von Artikel 83, DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraus (EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 77, mwN).