Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO erfordert eine Bewertung der durch die Datenverarbeitung verursachten Eingriffe und potentiellen Gefahren für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen. Dies bezieht sich nach Artikel 35, DSGVO auf die Form einer Verarbeitung, aus der ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen resultieren kann.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J16