Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35, Absatz eins, DSGVO verlangt vom Verantwortlichen nicht allein eine Dokumentation, sondern den Nachweis eines wertenden Abwägens des Verantwortlichen, ob die durch die Datenverarbeitung verursachten Eingriffe und potentiellen Gefahren für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen im Lichte des verfolgten Zwecks einerseits tragbar sind und andererseits die Eintrittswahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Verarbeitung der Daten der betroffenen Person durch technische und organisatorische Maßnahmen hinreichend vermindert werden können. Eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte DSFA wirkt sich daher nicht auf die materielle Zulässigkeit der Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten aus.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J12