Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Rechtssatz

Das nach Artikel 30, Absatz eins, DSGVO vom Verantwortlichen zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten soll den Nachweis ermöglichen, dass der Verantwortliche personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet vergleiche ErwGr 82). Verstöße gegen Artikel 30, führen nicht unmittelbar dazu, dass die pflichtwidrig undokumentierte Verarbeitung rechtswidrig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J11