Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Das nach Artikel 30, Absatz eins, DSGVO vom Verantwortlichen zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten soll den Nachweis ermöglichen, dass der Verantwortliche personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet vergleiche ErwGr 82). Verstöße gegen Artikel 30, führen nicht unmittelbar dazu, dass die pflichtwidrig undokumentierte Verarbeitung rechtswidrig ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J11