Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Rechtssatz

Der Unwert des Verstoßes der Verantwortlichen gegen Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO aufgrund der Verneinung der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten ist durch den Verstoß gegen das Rechtmäßigkeitsgebot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, erster Fall DSGVO in Verbindung mit dem Verarbeitungsverbot besonderer Kategorien personenbezogener Daten des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO konsumiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J17