Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Der EuGH stellt für das Verschulden des Verantwortlichen für Verstöße gegen die DSGVO darauf ab, ob sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren sein konnte. Bewusstsein über den Rechtsverstoß ist keine Voraussetzung des Verschuldens.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J04