Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
GRS wie Ra 2025/04/0089 E 29. September 2025 RS 5
Nach Artikel 83, Absatz eins, DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel 83, für Verstöße gegen die DSGVO gemäß seinen Absatz 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist vergleiche EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 24 und 25). Nur eine Geldbuße, die nicht nur sämtliche festgestellten Verstöße gegen die DSGVO an Hand der in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO aufgezählten Kriterien, sondern gegebenenfalls auch die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV als Adressaten berücksichtigt, kann die drei in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen, sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend zu sein vergleiche EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 29 mit Hinweis auf EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rn. 58).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J20