Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Der EuGH führt im Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE aus, dass sich aus dem Wortlaut von Artikel 83, DSGVO ergibt, dass nur Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße gegen ihn nach diesem Artikel führen können (Rn. 68 des zitierten EuGH-Urteiles). Artikel 83, DSGVO gestattet es nicht, eine Geldbuße wegen eines in Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes zu verhängen, ohne dass nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß von dem Verantwortlichen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (Rn. 75 des Urteiles).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J02