Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Der EuGH hat im Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, ausgesprochen, dass Artikel 58, Absatz 2, Litera i und Artikel 83, DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J01