Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/04/0089 E 29. September 2025 RS 7 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die drei in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO genannten Voraussetzungen, die in Artikel 83, Absatz 2, DSGVO aufgezählten Kriterien sowie die in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien und im Fall von zu bestrafenden Unternehmen im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV unter Berücksichtigung deren Größe vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn der DSGVO und des VStG Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zur Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Rn. 46, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J21