Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Von nur leichter Fahrlässigkeit ist in Bezug auf das Bestehen von erheblichen Mitteln zur Prüfung der Rechtsfrage des Personenbezuges der Parteiaffinitäten bei der Veranwortlichen, die eine genaue Analyse der vorgelegenen Entscheidungen der Datenschutzbehörden für die Veranwortliche leicht ermöglichten vergleiche dazu EuG 12.12.2012, T-332/9, Electrabel/Europäische Kommission, Rn. 250), nicht auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J10