Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Die Verarbeitung der Parteiaffinitäten (als Verstoß gegen das Rechtmäßigkeitsgebot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, erster Fall DSGVO in Verbindung mit dem Verarbeitungsverbot besonderer Kategorien personenbezogener Daten des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) ist schon aufgrund der Eingriffsintensität in Bezug auf die betroffenen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als schwerer Verstoß zu betrachten.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J30