Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Rechtssatz

Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO sehen für Unternehmen Höchstbeträge für die nach diesen Bestimmungen zu verhängenden Geldbußen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens vor. Im Falle von Verstößen gegen Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO können somit - für das Verwaltungsstrafverfahren - außergewöhnlich hohe Geldbußen verhängt werden. Paragraph 64, Absatz 2, VStG normiert jedoch keine Höchstgrenze für die Vorschreibung von Verfahrenskosten des Strafverfahrens erster Instanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldbuße iHv auf € 13.000.000 im Revisionsfall als überhöht und damit als nicht verhältnismäßig. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens war daher unter Außerachtlassung von Paragraph 64, Absatz 2, erster Halbsatz VStG vom VwGH gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG mit € 100.000 festzusetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J29