Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Rechtssatz

Die unrichtige rechtliche Beurteilung, dass es sich bei den Parteiaffinitäten nicht um personenbezogene Daten und damit auch nicht um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO handelte, mithin die Übertretung der Grundsätze der Verarbeitung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zog nach sich, dass die Parteiaffinitäten nicht als eigene Kategorien personenbezogener Daten in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen wurden. Ein gesonderter Unrechtsgehalt ist der unrichtigen Einstufung der Parteiaffinitäten in Bezug auf die Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Artikel 30, Absatz eins, DSGVO nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J18