Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2023, C-60/22, UZ/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 69, festgehalten, dass der Verstoß eines Verantwortlichen gegen die Pflichten aus den Artikel 26 und 30 der DSGVO über den Abschluss einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung für die Verarbeitung bzw. das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten keine unrechtmäßige Verarbeitung darstellt, die der betroffenen Person ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung verleiht, weil dieser Verstoß als solcher nicht bedeutet, dass der Verantwortliche gegen den Grundsatz der "Rechenschaftspflicht" im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 der DSGVO verstößt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J13