Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Artikel 83, Absatz 4 und 5 DSGVO stellt als Bemessungsgrundlage der Geldbuße jeweils auf den gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres ab. Auch aus den EDSA-Leitlinien 04 aus 2022,, Rn. 128 ff, ergeben sich keine mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Europäischen Kommission Amtsblatt C 210 vom 1.9.2006, pp. 2-5) vergleichbaren Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des tatbezogenen Umsatzes.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J25