Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Rechtssatz

Von einer unklaren Rechtslage in Bezug auf die Einstufung der Parteiaffinitäten als besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO war schon im Hinblick auf die - bei der Ermittlung dieser Daten beabsichtigte - Wahrscheinlichkeit des Hervorgehens der politischen Meinung aus den verarbeiteten Daten und den Schutzweck des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht auszugehen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 46 bis 48). Die Rechtsansicht, wonach das Verarbeiten von Marketingklassifikationen für politische Werbung mit keinem Risiko für den Betroffenen verbunden sei, erweist sich schon vor diesem Hintergrund als unvertretbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J09