Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Von einer unklaren Rechtslage in Bezug auf die Einstufung der Parteiaffinitäten als besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO war schon im Hinblick auf die - bei der Ermittlung dieser Daten beabsichtigte - Wahrscheinlichkeit des Hervorgehens der politischen Meinung aus den verarbeiteten Daten und den Schutzweck des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht auszugehen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 46 bis 48). Die Rechtsansicht, wonach das Verarbeiten von Marketingklassifikationen für politische Werbung mit keinem Risiko für den Betroffenen verbunden sei, erweist sich schon vor diesem Hintergrund als unvertretbar.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J09