Verwaltungsgerichtshof
24.06.2026
Ro 2025/04/0007
Der Verantwortlichen wurde zwar die Verarbeitung der Datenart Parteiaffinitäten zum Zwecke des Adresshandels und Direktmarketing ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit Erkenntnis des VwG untersagt und die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH als unbegründet abgewiesen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Strafbemessung spezialpräventive Erwägungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verantwortlichen im Bereich des Adressverlags und des Direktmarketings gänzlich außer Betracht bleiben können.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J24