Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J02

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Das Fehlen der iSd Paragraph 8, WaffG 1996 erforderlichen Verlässlichkeit begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG 1996 (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J03

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (Hinweis E vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und E vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J04

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J04

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0130 E 23. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J05

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J05

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0154 E 30. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J06

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J06

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0050 E 18. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG 1996). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J07

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J07

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs2;

Rechtssatz

Zweck der Sicherstellung der Waffen (Paragraph 12, Absatz 2, WaffG 1996) ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen (Hinweis E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J08

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J08

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen ist durch den in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 normierten Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (infolge des durch die Rechtskraft des Waffenverbots eintretenden Verfalls der sichergestellten Waffen) nicht gegeben (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, E vom 25. Juni 2008, 2005/03/0099, E vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010). Es kann nicht gesagt werden, dass die in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zu kurz bemessen wäre (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J09

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J09

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J10

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J10

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0174 E 21. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J11

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J11

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J12

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J12

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 verpflichtet die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 98/20/0078 (VwSlg 14.942 A/1998)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J13

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J13

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J14

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J14

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J15

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J15

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG 2014 infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Eine solche den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG 2014 tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J16

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J16

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 4) ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J17

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J17

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, eine zeitliche oder auf gewisse Arten von Waffen bezogene Einschränkung des verhängten Waffenverbotes vorzunehmen. Angesichts des sehr hohen Stellenwerts, der dem der Erlassung eines Waffenverbotes zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Personen und Sachen zukommt, erweisen sich die Regelungen in Paragraph 12, WaffG 1996 zur Erlassung bzw zur Aufhebung eines Waffenverbotes auch zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses als geeignet und erforderlich, ohne dem ins Treffen geführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wonach insbesondere bei Vorliegen mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahmen verlangt wird, Hinweis E vom 26. März 2014, 2012/03/0177) zuwiderzulaufen, zumal der mit einem Waffenverbot bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen das Gewicht der diesen Eingriff rechtfertigenden Schutzgüter von sehr hohem Rang nicht aufzuwiegen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J18

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J18

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs7;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J19

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J19

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG 2014 getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J20

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J20

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J21

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J21

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

22

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art134 Abs7;
B-VG Art18;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es besteht für die Verwaltungsgerichte nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz", wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Richter iSd Artikel 134, Absatz 7, B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden "politischen Dispositionsbefugnisse" den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die Verwaltungsgerichte in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Artikel 18, B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, sondern auch die der Verwaltungsbehörden als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J22

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J22

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
VwGVG 2014 §25;
VwGVG 2014 §28;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bezüglich der Frage sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG 2014 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG, insbesondere dessen Absatz 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J23

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J23

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

24

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J24

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J24

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

25

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs4;

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J25

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J25

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

26

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Paragraph 28, VwGVG 2014 normiert für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund dieser in Paragraph 28, VwGVG 2014 weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (Hinweis E vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0066, und E vom 22. Dezember 2012, 2008/07/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J26

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J26

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

27

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Mit einem restriktiven Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst wird insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J27

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J27

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

28

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art130 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art5;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte verfolgten Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der MRK vergleiche insbesondere Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 13, MRK) sowie denen des Rechtes der Europäischen Union vergleiche insbesondere Artikel 47, GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG 2014 für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J28

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J28

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

29

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J29

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J29

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

30

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J30

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J30

Entscheidungstext Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
B-VG Art130 Abs4 Z1;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art134 Abs7;
B-VG Art18;
MRK Art13;
MRK Art5;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
StPO 1975 §190 Z1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §25;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §13 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;
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  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
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  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
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  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Februar 2014, Zl LVwG-750135/2/Gf/Rt, betreffend Verhängung eines Waffenverbots (mitbeteiligte Partei: M Z in G, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

A. Angefochtene Entscheidung

1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 13. Dezember 2013 wurde über die mitbeteiligte Partei ein unbefristetes Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG), verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die mitbeteiligte Partei am 4. Dezember 2013 von Beamten der Polizeiinspektion H ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe am 3. Dezember 2013 am Stausee L eine Schusswaffe der Kategorie B geführt, ohne hierfür eine Berechtigung zu besitzen. Ferner habe die mitbeteiligte Partei an diesem Stausee (wo sie gefischt habe) - nach ihren Angaben habe sie dabei gar nichts sehen können - einen Schuss in das Wasser in Richtung eines Kioskes abgegeben. Am nächsten Tag seien zwei tote Wildenten aufgefunden worden, wobei eine Ente ein eindeutiges Einschussloch aufgewiesen habe. Die mitbeteiligte Partei habe sich damit gerechtfertigt, sie habe gedacht, dass bei einem Schuss ins Wasser nichts passieren könne. Weiters sei die mitbeteiligte Partei mit der Waffe nicht vertraut gewesen und habe sie entsichert und geladen wieder in ihr Auto gelegt.

Über Aufforderung der BH habe die mitbeteiligte Partei angegeben, dass sie einen Schuss abgegeben habe, aber nichts habe treffen wollen. Sie sei von der Lautstärke des Schusses überrascht gewesen und habe die Waffe wieder in den PKW gelegt. Erst später habe ein Polizist darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen und nicht gesichert sei. Die mitbeteiligte Partei habe nie die Absicht gehabt, eine Ente zu schießen, sie sei zum Fischen am Stausee gewesen. Die verfahrensgegenständliche Waffe habe die mitbeteiligte Partei auf einem Flohmarkt in L erworben, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dieser um eine Schusswaffe der Kategorie B handle.

Die Verhängung eines Waffenverbotes diene der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, wobei davon auch Handlungen umfasst seien, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen würden. Tatsache sei, dass die mitbeteiligte Partei eine Schusswaffe der Kategorie B ohne entsprechende Berechtigung nach dem WaffG erworben, geführt und auch verwendet habe. Sie habe zumindest einen Schuss ins Wasser abgegeben, ohne sich zu vergewissern, dass durch die Schussabgabe niemand gefährdet werde. Außerdem sei bei einem flachen Schuss ins Wasser im Hinblick auf die Gellergefahr immer von einer Gefährdung auszugehen. Die mitbeteiligte Partei habe selbst angegeben, aufgrund der Finsternis nichts gesehen zu haben, sie habe eine Schusswaffe unter Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt verwendet. Daran ändere die Rechtfertigung, dass die mitbeteiligte Partei nichts habe treffen wollen, ebensowenig wie der Umstand, ob die verendeten Enten durch den abgegebenen Schuss getroffen bzw verendet seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei die Gesundheit und das Leben von Menschen bzw fremdes Eigentum durch die Verwendung von Waffen gefährden könne, weswegen ihr der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei fristgerecht Berufung, die nach Ausweis der Verwaltungsakten am 23. Dezember 2013 bei der revisionswerbenden Behörde einlangte.

Begründend wurde in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei verheiratet und Vater von zwei Kindern sei. Sie habe im November 2013 auf einem Flohmarkt in L ein Flobertgewehr sowie 9 Stück Patronen erworben. Es sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine meldepflichtige halbautomatische Waffe gehandelt habe. Die mitbeteiligte Partei sei beim Kauf der Waffe unzureichend eingeschult worden und habe nicht gewusst, dass die Waffe geladen und entsichert gewesen sei. Bei der Schussabgabe sei die mitbeteiligte Partei davon ausgegangen, dass aufgrund der Schussrichtung und der angenommenen Art der Waffe niemand gefährdet würde, außerdem habe sie einer "freiwilligen Nachschau", in deren Rahmen auch die verfahrensgegenständliche Waffe sichergestellt worden sei, zugestimmt. Die Verwaltungsbehörde habe keinerlei Feststellungen zum Vorsatz bzw zur Intention der Vorfälle getroffen, zumal der mitbeteiligten Partei nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine "verbotene" (halbautomatische) Waffe, die sie nur zum Verscheuchen von Vögeln habe verwenden wollen, erworben habe. Eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum habe nicht stattgefunden. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass zwei Enten, wobei eine nicht einmal ein Einschussloch aufgewiesen habe, durch eine Handlungsweise der mitbeteiligten Partei gestorben sein könnten, wobei festzuhalten sei, dass wild lebende Tiere nicht im Eigentum einer Person stehen würden. Die mitbeteiligte Partei sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass niemand konkret gefährdet werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial nicht an sich ein Waffenverbot rechtfertigen würde. Sämtliche Sachverhalte, die der Verwaltungsgerichtshof beurteilt habe, hätten Fälle betroffen, in denen die Verwahrer gewusst hätten, dass sie eine Waffe nach dem WaffG verwahren würden. Die von der Verwaltungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung hätte zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgehen müssen, zumal der überwiegende Teil der höchstgerichtlichen Judikatur Fälle behandle, denen vorsätzliche Vorfälle zu Grunde liegen würden. Entscheidend sei aber, dass die mitbeteiligte Partei überhaupt nicht davon ausgegangen sei, dass eine Gefährdung denkbar sei. Auch ihr Verhalten nach Abgabe des Schusses spreche für die mitbeteiligte Partei, da sie, nachdem sie erkannt habe, dass es sich um eine (gemeint offenbar: akustisch) "lautere Waffe" handle, diese sofort versperrt habe. Eine Gefährdung könne nur vorliegen, wenn der mitbeteiligten Partei zuzutrauen sei, dass sie nach dem Vorfall vorsätzlich eine genehmigungspflichtige Waffe erwerbe und damit schieße. Dafür fehle es aber an Anhaltspunkten.

3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 legte die BH dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Berufung der mitbeteiligten Partei vor.

4.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Beschlusses hob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden BH gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGVG), auf und verwies die Angelegenheit an die BH zurück.

Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss für zulässig erklärt.

4.2. Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens dar und führte anschließend aus, dass Beweis durch Einsicht in den Akt der BH erhoben worden sei. Bereits aus diesem in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien habe sich der entscheidungswesentliche und insoweit im Grunde unstrittige Sachverhalt klären lassen, ferner habe keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.

Nach Darstellung der Rechtslage legte das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" dar, es könne keine Rede davon sein, dass der mitbeteiligten Partei ihr Nichtwissen hinsichtlich des Umstandes, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen Schusswaffe um eine solche handle, die nur mit einem Waffenpass geführt werden dürfe, nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte. Die mitbeteiligte Partei, die auch zwei Luftdruckgewehre besitze, habe es nämlich unterlassen, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Führen der Waffen auch außerhalb des Hauses zulässig sei. Ferner habe sich die mitbeteiligte Partei beim Erwerb der Schusswaffe nicht ausreichend über die Funktionsweise der Waffe unterrichten lassen, sie habe nicht gewusst, dass es sich um eine halbautomatische Waffe handle und dass diese sowohl geladen als auch entsichert war. Ebensowenig habe die mitbeteiligte Partei während des behördlichen Verfahrens in Abrede gestellt, dass sie zum Vorfallszeitpunkt "etwas getrunken habe". Es mangle der mitbeteiligten Partei offensichtlich jedenfalls an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffG.

4.3. Dennoch erweise sich das behördliche Waffenverbot unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei allen behördlichen Eingriffsakten stets Berücksichtigung finden müsse, als überschießend, weil es einerseits alle Arten von Waffen erfasse und andererseits nicht bloß befristet, sondern ohne jegliche zeitliche Einschränkung ausgesprochen worden sei; damit würde die Beweislast zum Beleg einer zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder erlangten Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG entgegen den in Paragraph 12, Absatz 7, WaffG vorgesehenen Alternativen (arg: "von Amts wegen") ausschließlich auf die mitbeteiligte Partei verlagert. Diese eingriffsintensivste Form der Beschränkung hätte einer besonderen Begründung bedurft, für die sich weder im Bescheid der revisionswerbenden Behörde noch im von dieser durchgeführten Ermittlungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte finden würden.

Die einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sei vor dem verfassungsgesetzlichen Hintergrund zu betrachten, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden unabhängigen Verwaltungssenate nunmehr in Gerichte im Sinne des B-VG auch gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG das für das Verfahren der Verwaltungsgerichte jetzt nur mehr subsidiär maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip "systembedingt" insoweit eine Einschränkung erfahren habe, als sich "bei kohärentsystemkonformer Sichtweise" ergebe, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglichst bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Um daher der revisionswerbenden Behörde diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten und auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten sei daher im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen gewesen.

4.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Landesverwaltungsgericht abschließend (im Widerspruch zum Spruch des Beschlusses) fest, dass diese gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG sowie deshalb unzulässig sei, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen, weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich würden auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

B. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschlusses richtet sich die vorliegende gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9, B-VG erhobene Amtsrevision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die mitbeteiligte Partei erstattete über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der gegenständlichen Revision keine Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Befristung und Einschränkung des Waffenverbotes an (gemeint offenbar) das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte die mitbeteiligte Partei (zusammengefasst) aus, dass die Frage, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, im angefochtenen Beschluss widersprüchlich behandelt worden sei, weil diese zwar im Spruch zugelassen, in der Begründung jedoch ausgeführt worden sei, dass die Revision unzulässig sei. Die revisionswerbende Behörde zeige jedoch keine Rechtsfrage auf, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, zumal die Frage, ob eine Befristung oder eine Einschränkung auf eine bestimmte Waffengattung im Einzelfall geboten sei, eine Frage des Einzelfalls sei, aber keine Rechtsfrage, die jene Bedeutung erlange, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damit beschäftigen müsse. Inhaltlich gehe das Landesverwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass die verhängte Maßnahme nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip in einem entsprechenden Verhältnis zur Gefährdung stehen müsse. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das gegen den Revisionswerber (gemeint offenbar: die mitbeteiligte Partei) geführte Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Eingriffs in fremdes Jagdrecht und des unerlaubten Waffenbesitzes unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren im Wege einer Diversion nach Paragraphen 198, 203, StPO erledigt worden sei. Es zeige sich sohin, dass die Gefährdung durch den Revisionswerber (gemeint offenbar: die mitbeteiligte Partei) auch im Vergleich zur sonstigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vernachlässigbar sei.

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht hielt in seinem Vorlageschreiben fest, dass "in der Sache entscheiden" nicht gleichbedeutend mit "Sachverhalt ermitteln" sei; "nach dem Gesamtkonzept" der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle und der hiezu erlassenen Ausführungsvorschriften sei offensichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorrangig der Verwaltungsbehörde obliege, für diese gelte Paragraph 39, AVG primär. Dem Verwaltungsgericht komme hingegen vor dem Hintergrund des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Artikel 6, EMRK), dem eine Trennung in ein anklagendes bzw öffentliche Interessen vertretendes Organ einerseits und in ein entscheidendes Organ andererseits wesensimmanent sei, insgesamt betrachtet höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz zu; dies schon deshalb, um auch jeglichen Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK, insbesondere eine "strukturelle Tendenziösität" des Verfahrens, zu vermeiden. Weiters bedeute der Grundsatz der Sachentscheidung nicht regelmäßig, jedenfalls aber nicht in jedem Fall, auch zwingend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch eine Erledigung jeder Detailfrage umfassen muss; wenn und soweit es unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheine, solle bzw habe die politische Entscheidungsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt komme vor allem bei Ermessensentscheidungen, bei Verhältnismäßigkeitsentscheidungen, bei Planungsentscheidungen etc, aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen.

römisch zwei. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Rechtslage

1.1. Artikel 130, Absatz 3 und Absatz 4, des B-VG erhielten durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, folgenden für den vorliegenden Fall maßgeblichen Wortlaut:

"Artikel 130.

...

  1. Absatz 3,Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  2. Absatz 4,Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
    Artikel 133, Absatz 4, B-VG lautet:
    "Artikel 133.
    ...
  3. Absatz 4,Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

    Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 lautet:

    "Artikel 151. (1) ...

...

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

1.2. Paragraph 28, Absatz eins bis 4 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten:

  1. Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  4. Absatz 4,Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

1.3.1. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR römisch 22 . GP, Seite 4 (unter "Hauptgesichtspunkte des Entwurfes") und 14), mit welcher Artikel 130, B-VG seine maßgebliche Fassung erhielt, heißt es zur Frage der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte:

"Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

...

Nach dem vorgeschlagenen Artikel 130, Absatz 4, haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen meritorisch ('in der Sache selbst') zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt:

...

In Artikel 130, Absatz 4, ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann oder meritorisch zu entscheiden hat (dies soll der Vermeidung von 'Kassationskaskaden' dienen), sind jedoch zulässig."

Als ein "Hauptgesichtspunkt des Entwurfes" vergleiche , Seite 4 der Erläuterungen) wird zudem insbesondere Folgendes festgehalten:

"An sich könnte auch bei Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz der administrative Instanzenzug beibehalten werden. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz wären jedoch erhebliche finanzielle Mehrausgaben und eine Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Der Entwurf schlägt daher vor, in der Frage des administrativen Instanzenzuges einen grundsätzlichen Systemwechsel zu vollziehen und diesen mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abzuschaffen."

Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist nach diesen Erläuterungen vergleiche , Seite 3) "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes", genannt wird ferner als Ziel "die Erfüllung der Anforderungen, die Artikel 5,, Artikel 6 und in jüngster Zeit Artikel 13, EMRK und das Unionsrecht vergleiche , Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen".

1.3.2. Im Bericht des Verfassungsausschusses zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , Ausschussbericht 1771, BlgNR römisch 24 . GP, Seite 2) werden die Ausführungen zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfes vergleiche , Seite 3 und 4 der Erläuterungen der Regierungsvorlage) wiederholt.

1.3.3. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vergleiche , Regierungsvorlage 2009, BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7), mit dem auch Paragraph 28, VwGVG in Geltung trat, heißt es zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte überdies:

"Der vorgeschlagene Paragraph 28, Absatz 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen

Paragraph 50, Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Artikel 130, Absatz 4, B-VG. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, bzw. des Artikel 130, Absatz 4, B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG."

1.4. Paragraph 25 a und Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten:

"Revision

Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Absatz 2,Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  2. Absatz 3,Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  3. Absatz 4,Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.

  1. Absatz 5,Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."

    "Zurückweisung

Paragraph 34,

...

  1. Absatz eins a,Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen."

2. Unter der Überschrift "Anzuwendendes Recht" lautet Paragraph 17, VwGVG wie folgt:

"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr.173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3. Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG), lautet (auszugsweise):

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

  1. Absatz 2,Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. Absatz 3,Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  4. Absatz 5,Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

...

  1. Absatz 7,Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

..."

B. Würdigung

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das Verfahren über die in Rede stehende Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Waffenverbotsbescheid der BH nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG weitergeführt.

Zur Frage der Zulässigkeit der Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes führt die revisionswerbende Verwaltungsbehörde zunächst ins Treffen, dass das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen habe. Ferner weiche der angefochtene Beschluss sowohl im Hinblick auf die Dauer des Waffenverbotes als auch im Hinblick auf eine etwaige Differenzierung des Waffenverbotes nach bestimmten Waffenkategorien von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ebenso fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG. Zudem stehe die in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 3, WaffG, der Gesetzgeber habe nämlich mit dieser Bestimmung bereits die Abwägung im Hinblick auf die Einschränkung der Eigentumsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Waffenverbotes getroffen.

1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln. Daran vermag (wie im vorliegenden Fall) auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Verwaltungsgericht ua angeführte Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG im Revisionsfall schon deshalb nicht zum Tragen kommen kann, weil es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafsache oder eine Finanzstrafsache handelt.

1.3. Ein Fall des Paragraph 25 a, Absatz 2, und 3 VwGG, in dem eine Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes unzulässig ist, liegt offenbar nicht vor. Ferner erweist sich die vorliegende Revision entgegen der in der Begründung des angefochtenen Beschlusses vertretenen Rechtsauffassung schon deshalb als zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit der in Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG normierten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides sowie zu Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in diesem Zusammenhang offensichtlich fehlt. Schon aus diesem Grund liegt daher jedenfalls eine Rechtsfrage vor, der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist das Verwaltungsgericht, wie im Folgenden dargelegt wird, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 7, WaffG abgewichen.

2. Zur Begründetheit

2.1.1. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050, und VwGH vom 26. April 2005, 2005/03/0043 (VwSlg 16.606 A/2005), sowie zum Folgenden auch etwa VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0020, VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0119).

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit vergleiche , den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Paragraph 8, WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind vergleiche , etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Entgegen der offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes begründet das Fehlen der iSd Paragraph 8, WaffG erforderlichen Verlässlichkeit aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen vergleiche , auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Artikel 6, EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche , etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche , etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

2.1.2. Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Paragraph 12, Absatz 2, WaffG; vergleiche , dazu VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Paragraph 12, Absatz 3, WaffG), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen. Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen vergleiche , nochmals VwSlg 16.606 A/2005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts befasst. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen durch den in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG normierten Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (infolge des durch die Rechtskraft des Waffenverbots eintretenden Verfalls der sichergestellten Waffen) nicht gegeben ist (VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, VwGH vom 25. Juni 2008, 2005/03/0099, VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010). Ferner wurde festgehalten, dass nicht gesagt werden kann, dass die in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zu kurz bemessen wäre vergleiche , VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0033).

2.1.3. Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist vergleiche , dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Überdies verpflichtet Paragraph 12, Absatz 7, WaffG die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt Paragraph 12, Absatz 7, WaffG keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch vergleiche , VwGH vom 2. Juli 1998, 98/20/0078 (VwSlg 14.942 A/1998)).

2.2. Auf dem Boden des Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG gestützte Kassation des Bescheides der revisionswerbenden Behörde durch das Verwaltungsgericht ohnehin schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verhängung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt.

2.3. Ferner kommt nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche , auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153).

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Eine solche den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt vergleiche , dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196).

Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.

2.4. Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen, die dem Verwaltungsgericht eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese Behörde gestatten würden:

Das von der Amtsrevision betroffene Landesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass das über die mitbeteiligte Partei verhängte, sich auf alle Arten von Waffen erstreckende unbefristete Waffenverbot einer besonderen Begründung bedürfe, für welche die revisionswerbende Verwaltungsbehörde erst entsprechende Anhaltspunkte zu ermitteln habe.

Diese Rechtsansicht steht aber im Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , oben Punkte 2.1.1. bis 2.1.3.), nach der ein auf Paragraph 12, WaffG gestütztes Waffenverbot grundsätzlich unbefristet und nicht eingeschränkt auf einzelne Arten von Waffen zu verhängen und eine solche behördliche Vorgehensweise überdies unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums nicht zu beanstanden ist.

Entgegen dem Landesverwaltungsgericht war die revisionswerbende Verwaltungsbehörde damit nicht gehalten, eine zeitliche oder auf gewisse Arten von Waffen bezogene Einschränkung des über die mitbeteiligte Partei verhängten Waffenverbotes vorzunehmen. Angesichts des sehr hohen Stellenwerts, der nach den Ausführungen zu Paragraph 12, WaffG dem der Erlassung eines Waffenverbotes zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Personen und Sachen zukommt, erweisen sich entgegen dem Verwaltungsgericht die Regelungen in dieser gesetzlichen Bestimmung zur Erlassung bzw zur Aufhebung eines Waffenverbotes auch zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses als geeignet und erforderlich, ohne dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wonach insbesondere bei Vorliegen mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahmen verlangt wird, vergleiche , dazu etwa VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0177) zuwiderzulaufen, zumal der mit einem Waffenverbot bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen das Gewicht der diesen Eingriff rechtfertigenden Schutzgüter von sehr hohem Rang nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen wird die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots entgegen dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG zum Tragen kommt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als nicht geboten. Im Übrigen ist das Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss ohnehin offenbar davon ausgegangen, dass sich der entscheidungswesentliche und unstrittige Sachverhalt aus dem Bescheid der revisionswerbenden Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ergibt.

Schon deshalb, weil das Landesverwaltungsgericht eine bei zutreffender Beurteilung der relevanten Rechtslage nach Paragraph 12, WaffG nicht gegebene Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes angenommen hat, erweist sich die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses erfolgte, auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Aufhebung des Bescheides der revisionswerbenden Behörde als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.5.1. Daran vermögen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten sei, dass durch die Umwandlung der Unabhängigen Verwaltungssenate in Gerichte iSd B-VG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, das Amtswegigkeitsprinzip im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten systembedingt eine Einschränkung erfahren hätte und die rechtspolitische Entscheidungskompetenz bei den Verwaltungsbehörden verbleiben sollte, nichts zu ändern.

Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene und auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, Bezug nehmende Auslegung der in Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG normierten Kassationszuständigkeit der Verwaltungsgerichte lässt nicht nur Wortlaut und Systematik des Paragraph 28, VwGVG, sondern auch den aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, insbesondere zu Artikel 130, B-VG, klar ersichtlichen Willen des Verfassungsgesetzgebers außer Betracht. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG getroffen.

Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde, weswegen aus dem "verfassungsrechtlichen Hintergrund" für den Standpunkt des Landesverwaltungsgerichtes nichts zu gewinnen ist.

2.5.2. Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem von der Revision betroffenen Landesverwaltungsgericht auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche , etwa Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 46, Rz 67 zu Artikel 130, B-VG, Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 949, Seite 950, und Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in:

Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff, die alle darauf hinweisen, dass mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden ist). In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte - anders als das Landesverwaltungsgericht meint - auch nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz", wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Richter iSd Artikel 134, Absatz 7, B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden "politischen Dispositionsbefugnisse" den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die Verwaltungsgerichte in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Artikel 18, B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, sondern auch die der Verwaltungsbehörden als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Frage sensibler Daten ist etwa darauf hinzuweisen, dass das VwGVG ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen (siehe Paragraph 25, VwGVG; vergleiche , dazu G. Baumgartner, Entspricht die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, in: Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Justizstaat: Chance oder Risiko?, 2014, Seite 99, Seite 106 f). Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG, insbesondere dessen Absatz 2, und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

2.6. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.6.1. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Ferner sieht Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen vergleiche , idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in: Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.

2.6.2. Damit normiert Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen.

Vor dem Hintergrund dieser in Paragraph 28, VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0066, und VwGH vom 22. Dezember 2012, 2008/07/0080).

Mit einem solchen Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst wird insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen vergleiche , dazu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien), einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen vergleiche , etwa Eberhard, Das Zusammenspiel von Landesverwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden, in:

Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag (Hrsg), Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2013, Seite 125, Seite 145). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann vergleiche , dazu Lienbacher, Allgemeines zur Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, JRP 2011, Seite 328, Seite 333).

Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte verfolgten Zielsetzung vergleiche , wiederum die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialen) gerecht, den Anforderungen der EMRK vergleiche , insbesondere Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 13, EMRK) sowie denen des Rechtes der Europäischen Union vergleiche , insbesondere Artikel 47, GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus Paragraph 28, Absatz 2, und 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen vergleiche , dazu etwa Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in:

Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Seite 379, Seite 414, Rz 72; G. Baumgartner, Entspricht die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, in: Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Justizstaat: Chance oder Risiko?, 2014, Seite 99, Seite 107 ff). Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.

2.6.3. Vor diesem Hintergrund kann es nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche , Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in:

Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

2.6.4. Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche , grundsätzlich in diese Richtung Fischer, Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern, ZVR 2012, Seite 426, Seite 430).

C. Ergebnis

1. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da überdies der über die Frage der Zulässigkeit der Revision absprechende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses für sich alleine nicht zu bestehen vermag und insofern mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Beschluss zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil einer mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Falle der Abweisung der Revision ein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.

Wien, am 26. Juni 2014

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J00

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2014030063_20140626J00