Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Bezüglich der Frage sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG 2014 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG, insbesondere dessen Absatz 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J23