Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
Bezüglich der Frage sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG 2014 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG, insbesondere dessen Absatz 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J23