Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen ist durch den in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 normierten Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (infolge des durch die Rechtskraft des Waffenverbots eintretenden Verfalls der sichergestellten Waffen) nicht gegeben (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, E vom 25. Juni 2008, 2005/03/0099, E vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010). Es kann nicht gesagt werden, dass die in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zu kurz bemessen wäre (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J09