Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
GRS wie 2013/03/0050 E 18. September 2013 RS 1
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG 1996). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J07