Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J21