Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J21