Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 134

Inkrafttretensdatum

25.12.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

  1. Absatz 2Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 3Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
  3. Absatz 4Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  4. Absatz 5Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. (4) bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
  5. Absatz 6Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 134 enthält Art. III BVG, BGBl.
Nr. 211/1946.

Schlagworte

Rat, Dreiervorschlag, rechtswissenschaftliche Studien, Jurist, Land, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Landesbediensteter, Inkompatibilität, Regierungsmitglied, Bundesminister, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderatsmitglied, Mandatsverzicht, Bestellung, Ernennung, Landesbeamter, Landesangestellter, Vorschlagsrecht, Verwaltungsgerichtshofmitglied, Verwaltungsgerichtshofpräsident

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003569

Alte Dokumentnummer

N1194614015R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A134/NOR12003569

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