Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 134
Inkrafttretensdatum
28.10.2008
Außerkrafttretensdatum
03.01.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2)Absatz 2Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3)Absatz 3Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4)Absatz 4Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(5)Absatz 5Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Absatz 4, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.
(6)Absatz 6Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und des Art. 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikel 87, Absatz eins und 2 und des Artikel 88, Absatz 2, finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.
Anmerkung
Zu Abs. 5 und 6: Art. 1 Z 44 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: „Klammern um eine Abkürzungsbezeichnung und
Abkürzungspunkte nach der Abkürzung "Z" entfallen", richtig
wäre: „... Klammern um eine Absatzbezeichnung und
Abkürzungspunkte...".
Schlagworte
Rat, Dreiervorschlag, rechtswissenschaftliche Studien, Jurist, Land,
Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Landesbediensteter,
Inkompatibilität, Regierungsmitglied, Bundesminister,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied,
Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderatsmitglied,
Mandatsverzicht, Bestellung, Ernennung, Landesbeamter,
Landesangestellter, Vorschlagsrecht, Verwaltungsgerichtshofmitglied,
Verwaltungsgerichtshofpräsident
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40087998