Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 134

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 134.
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  2. Absatz 2Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
  4. Absatz 4Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  5. Absatz 5Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der im Absatz 4, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Rat, Dreiervorschlag, rechtswissenschaftliche Studien, Jurist, Land, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Landesbediensteter, Inkompatibilität, Regierungsmitglied, Bundesminister, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderatsmitglied, Mandatsverzicht, Bestellung, Ernennung, Landesbeamter, Landesangestellter, Vorschlagsrecht, Verwaltungsgerichtshofmitglied, Verwaltungsgerichtshofpräsident

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40139696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A134/NOR40139696

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