Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J10