Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 verpflichtet die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 98/20/0078 (VwSlg 14.942 A/1998)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J13