Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0130 E 23. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J05