Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, WaffG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (Hinweis E vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und E vom 27. November 2012, 2012/03/0134).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J04