Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 133

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 133.

Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

  1. Ziffer eins
    die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 37, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.)
  3. Ziffer 3
    die Angelegenheiten des Patentwesens;
  4. Ziffer 4
    die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Anmerkung

Zu Art. 133 Abs. 4: Art. III BVG, BGBl. Nr. 276/1992

Art. 1 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: ,,Die Überschriften sowie das Wort "Artikel" und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite)". Da in der Dokumentation (HTML-Format) kein Fettdruck darstellbar ist und aus dokumentalistischen Gründen immer in normaler Laufweite dargestellt wird, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Bundesangestellter, Bundesbeamter, Land, Landesangestellter, Landesbeamter, Bezirksangestellter, Bundesgesetz, Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Weisungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40046334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A133/NOR40046334

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