Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 133
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 133.
Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BVG, BGBl. Nr. 444/1974.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 37, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.) die Angelegenheiten des Patentwesens;
die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Anmerkung
Zu Art. 133 Abs. 4: Art. III BVG,
BGBl. Nr. 276/1992Art. 1 Z 42 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: ,,Die Überschriften sowie das Wort "Artikel" und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite)". Da in der Dokumentation (HTML-Format) kein Fettdruck darstellbar ist und aus dokumentalistischen Gründen immer in normaler Laufweite dargestellt wird, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Bundesangestellter, Bundesbeamter, Land, Landesangestellter, Landesbeamter, Bezirksangestellter, Bundesgesetz, Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40046334