Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 133

Inkrafttretensdatum

25.12.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

  1. Ziffer eins
    die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden;
  3. Ziffer 3
    die Angelegenheiten des Patentwesens;
  4. Ziffer 4
    die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Bundesangestellter, Bundesbeamter, Land, Landesangestellter, Landesbeamter, Bezirksangestellter, Bundesgesetz, Gemeindeangestellter, Gemeindebeamter, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Weisungsfreiheit

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003568

Alte Dokumentnummer

N1194614014R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A133/NOR12003568

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