Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0084).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J02