Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
Es besteht für die Verwaltungsgerichte nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz", wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Richter iSd Artikel 134, Absatz 7, B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden "politischen Dispositionsbefugnisse" den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die Verwaltungsgerichte in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Artikel 18, B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, sondern auch die der Verwaltungsbehörden als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J22