Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, eine zeitliche oder auf gewisse Arten von Waffen bezogene Einschränkung des verhängten Waffenverbotes vorzunehmen. Angesichts des sehr hohen Stellenwerts, der dem der Erlassung eines Waffenverbotes zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Personen und Sachen zukommt, erweisen sich die Regelungen in Paragraph 12, WaffG 1996 zur Erlassung bzw zur Aufhebung eines Waffenverbotes auch zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses als geeignet und erforderlich, ohne dem ins Treffen geführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wonach insbesondere bei Vorliegen mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahmen verlangt wird, Hinweis E vom 26. März 2014, 2012/03/0177) zuwiderzulaufen, zumal der mit einem Waffenverbot bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen das Gewicht der diesen Eingriff rechtfertigenden Schutzgüter von sehr hohem Rang nicht aufzuwiegen vermag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J18