Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0063
GRS wie 2010/03/0174 E 21. Oktober 2011 RS 1
Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J11