Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Rechtssatz

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG 2014 infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Eine solche den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG 2014 tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle erstreckt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J16