Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Absatz 2Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3)Absatz 3Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.
Schlagworte
Offizialmaxime, Inquisitionsmaxime, Mitwirkungspflicht,
Amtswegigkeit, arbiträre Ordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12066795
Alte Dokumentnummer
N4199812298O