Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Absatz 2Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Paragraphen 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Schlagworte
Offizialmaxime, Inquisitionsmaxime, Mitwirkungspflicht,
Amtswegigkeit, arbiträre Ordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063026
Alte Dokumentnummer
N4199113987J