Als "bisheriges Verhalten" als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nach § 39 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 kommt jede Verhaltensweise bzw jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulässt, also erwarten lässt, dass der Betreffende "die öffentliche Sicherheit gefährden werde". Die damit erfasste Abwehr von Gefahren betrifft mit Blick auf § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 jedenfalls ein Verhalten, das erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen im Bereich des Jagdwesens missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen, sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Daraus ergibt sich auch die Pflicht eines vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung, woran ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0099, und VwGH vom 18. September 1991, 91/01/0049). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 ein strenger Maßstab anzulegen.Als "bisheriges Verhalten" als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 kommt jede Verhaltensweise bzw jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulässt, also erwarten lässt, dass der Betreffende "die öffentliche Sicherheit gefährden werde". Die damit erfasste Abwehr von Gefahren betrifft mit Blick auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 jedenfalls ein Verhalten, das erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen im Bereich des Jagdwesens missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen, sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Daraus ergibt sich auch die Pflicht eines vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung, woran ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0099, und VwGH vom 18. September 1991, 91/01/0049). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 ein strenger Maßstab anzulegen.