Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des VwGH noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des VwGH dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nämlich nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001). Liegen diese Fälle vor, ist die ordentliche Revision zuzulassen, ohne dass es zusätzlich auf eine Überlegung "im Sinn der Rechtssicherheit" ankäme (siehe idZ VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J01