Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Schon im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235; dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe (unstrittig) vor einer Kuppe erfolgt, hinter der ein öffentlich benützter Feldweg verläuft).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J12