Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Die Wertungskriterien des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 sind nicht mit jenen gleichzusetzen, die für die "Praxis im Führerscheinentzugsverfahren" oder für Entzugspraktiken für andere Berechtigungen maßgeblich sind. Von den letzteren ist schon angesichts des strengen Maßstabes für die Prüfung der Verlässlichkeit iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 auf dem Boden des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses die Prognoseentscheidung über die Verwendung bzw Verwahrung einer Waffe für den jagdlichen Gebrauch iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 zu unterscheiden (siehe schon VwGH vom 20. Oktober 1999, 96/03/0338). Das vom VwG herangezogene Urteil des EGMR im Fall Rinas gegen Finnland betrifft Rechtsverstöße im Bereich des Abgabenrechts und deren Ahndung, nicht aber die Praxis im Führerscheinentzugsverfahren. Die in Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 normierte Regelung weist vor diesem Hintergrund keinen strafrechtlichen Charakter auf. Ausgehend davon kommt dem Entzug der Jagdkarte entgegen dem VwG auch kein "punitiver" Charakter zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J11