Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Bei der Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit bzw der Voraussetzungen für die Entziehung einer Jagdkarte vergleiche Paragraphen 38 bis 40 OÖ JagdG 1964) handelt es sich um die Lösung von Rechtsfragen, die einer Behörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung für eine rechtliche Beurteilung einschlägiger Tatsachen behilflich sein. Ob diese dann unter die genannten Bestimmungen zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Wertungsfrage.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J17