Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Wenn das VwG unter Hinweis auf "§ 40 Absatz eins, Litera e, OÖ JagdG 1964" ausführt, dass aus der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers für eine Jagdkarte bzw des Inhabers einer Jagdkarte zu prüfen sei, ob ein Entzug der Jagdkarte oder eine Verweigerung der Jagdkarte gerechtfertigt sei, so ist es auf Paragraph 39, Absatz 3, OÖ JagdG 1964 hinzuweisen, wonach diese Prüfung lediglich für einen Verweigerungsgrund gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera e, oder f leg cit und damit auch für die Entziehung der Jagdkarte iSd Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 lediglich aus dem Blickwinkel dieser Gründe zum Tragen kommt, nicht aber bezüglich der in Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, bzw Litera d, leg cit genannten Gründe.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J02