Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Es muss von der jagdausübenden Person auch verlangt werden, über die technischen Eigenschaften von Munition etwa im Zusammenhang mit einem Abprallverhalten informiert zu sein. Die Erfüllung dieser Pflicht dient dazu, um ein verbleibendes Restrisiko bei einer Schussabgabe, von dessen Existenz das VwG ausgeht, für Unbeteiligte möglichst gering zu halten und dieses Risiko in diesem Sinn nicht Unbeteiligten anzulasten. Ist eine solche Information von der schussabgebenden Jägerin bzw dem schussabgebenden Jäger nicht (ausreichend) eingeholt worden und sind die notwendigen technischen Kenntnisse über die Eigenschaften von Munition im Zusammenhang mit ihrem Abprallverhalten nicht vorhanden, besteht - wird dessen ungeachtet eine solche Munition verwendet - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964. Dass eine bisher wenig verwendete Munition vermehrt beworben wird, ändert nichts an der Pflicht des Jägers und der Jägerin, diesen für den sorgfältigen und sachgerechten Umgang mit Jagdwaffen und Jagdmunition notwendigen Informationsstand zu erwerben. Entgegen dem VwG kann daher nicht gesagt werden, dass das Fehlen des erforderlichen Informationsstandes ein der Kontrolle der jagenden Person entzogenes und daher zu tolerierendes Restrisiko darstellen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J14