Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Im Hinblick auf die zu beachtenden spezifischen Schutzzwecke des Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 reicht das einmalige Schussverhalten des Jägers mit einer Munition, deren Eigenschaften (im Zusammenhang mit dem Abprallverhalten) ihm offensichtlich nicht hinreichend bekannt waren, für die Annahme aus, dass sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit im Bereich des Jagdrechtes gefährden werde, weshalb ihm die Jagdkarte zu entziehen ist (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 und Paragraph 40, leg cit; vergleiche idS VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040, und VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J15