Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Mit Verweigerung bzw Entziehung der Jagdkarte ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dem Jagdkarteninhaber fehlt die jagdrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J08