Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Mit Verweigerung bzw Entziehung der Jagdkarte ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dem Jagdkarteninhaber fehlt die jagdrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J08