Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Beachtet eine über eine Jagdkarte verfügende Person die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen derart nicht, dass ihr bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden wird vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964), so ist nach Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 ihre Jagdkarte zu entziehen, um dieser Gefahr abzuhelfen. Damit tritt eine verpönte Doppelverfolgung iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK nicht in den Blick.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J10