Verwaltungsgerichtshof
03.05.2017
Ro 2016/03/0003
Die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J06