Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Rechtssatz

Die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J06